Vorsorge
Ein gutes Gefühl für Sie – Bestattungsvorsorge –
notwendig und sinnvoll
Der Tod eines Menschen ist in den meisten Fällen unerwartet und plötzlich. Die Trauerfeier und Bestattung werden organisiert und alle Formalitäten müssen dann zügig und entschlossen bearbeitet werden. Oft gestaltet sich der lange Weg für die trauernden Angehörigen schnell zu einer großen Belastung.
Die Entscheidung, die eigene Familie zu entlasten führt dazu, dass sich immer mehr Menschen für eine Bestattungsvorsorge entscheiden. Die Bestattung nach den eigenen individuellen Wünschen und Vorstellungen zu Lebzeiten zu planen, ist für viele Menschen eine persönliche Entlastung. Neben der Entscheidung zur Bestattungsform kann alles festgelegt werden, was Ihnen wichtig ist.
Wir sorgen dann später dafür, dass alles in Ihrem Sinne ausgeführt wird. Zu einer Bestattungsvorsorge informieren wir Sie gerne über Möglichkeiten, Umfang, Kosten und Finanzierungsmöglichkeiten. Zur Vorbereitung und Terminierung eines unverbindlichen Gesprächs können Sie uns gern anrufen oder Sie nutzen unsere Online-Terminbuchung
Finanzielle Absicherung
Seit dem Wegfall des gesetzlichen Sterbegeldes sind Angehörige finanziell stärker gefordert. Deshalb können durch den Abschluss einer privaten Sterbegeldversicherung später eventuelle Probleme vermieden werden. Wir arbeiten mit zwei sehr zuverlässigen Partnern zusammen: Der IDEAL-Versicherung sowie der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG. Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch über die für Sie richtigen Möglichkeiten.
Das Testament
In Ihrem Testament bestimmen Sie, was mit Ihrem Vermögen und Besitz im Todesfall geschehen soll. Es gibt zwei Möglichkeiten ein rechtskräftiges Testament zu verfassen: Zum einen das selbst geschriebene Testament. Der Testierende schreibt handschriftlich auf Papier nieder, wie der letzte Wille aussieht zudem sollte Ort und Datum enthalten sein und es muss Ihre persönliche Unterschrift mit vollem Vor- und Nachnamen tragen. Die Alternative ist das Testament, welches von einem Notar beurkundet wird. Zu Lebzeiten können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen und ändern. Bitte bedenken Sie auch den Pflichtanteil. Wurde ein naher Angehöriger im Testament nicht bedacht, kann es sein, dass unter Umständen ein Pflichtteilanspruch besteht. Dieser kann dann geltend gemacht und auch eingeklagt werden.
Das Erbrecht
Der Gesetzgeber legt eine Erbenreihenfolge fest, wenn kein Testament die Erben bestimmt. Der Gesetzgeber teilt die Erbreihenfolge in verschiedene Ordnungen ein: Erben erster Ordnung sind Kinder, Ehepartner und Enkel. In einer Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner mindestens die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den ehelichen, nicht ehelichen und adoptierten Kindern bzw., falls diese nicht mehr leben, unter deren Kindern zu jeweils gleichen Teilen aufgeteilt. Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister und deren Kinder. Sie erben nur dann, wenn es keine direkten Nachkommen des Erblassers gibt. Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, geht das Vermögen an die Erben dritter Ordnung – die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Sollte kein Erbe ermittelt werden, oder das Erbe ausgeschlagen werden, fällt das Erbe in staatliche Hände.
Die Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie sämtliche oder einzelne festgelegte Entscheidungen zu treffen und Verträge abzuschließen oder zu kündigen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Die Vorsorgevollmacht sollte, wenn diese auch für die Organisation der Bestattung dienen soll, unbedingt über den Tod hinaus gelten. Für bestimmte Geschäfte, insbesondere Grundstücksgeschäfte, ist eine notarielle Vorsorgevollmacht notwendig, für andere Vermögensgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte aller Art, zumindest eine schriftliche Vollmacht. Abschließend sollte eine Vorsorgevollmacht immer mit einer Patientenverfügung kombiniert werden, um auch gesundheitliche Aspekte zu klären.
Die Patientenverfügung
Die Bankvollmacht
Die Bankvollmacht ist ein sehr komplexes Thema und nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick aussieht. Zu allererst ist zu unterscheiden, ob es die Vergabe einer Vollmacht zu einem bestimmten Ereignis (z.B. bis zum Tod oder darüber hinaus) gelten soll. Dieser Aspekt ist besonders wichtig, denn gilt die Vollmacht bis zum Tod, ist diese ab dem Sterbetag ungültig. Die Vollmacht über den Tod hinaus kann jedoch nur durch die Erben widerrufen werden.
Es gibt unterschiedliche Arten von Kontovollmachten. Welche bietet sich für Sie am besten an?
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Transmortale Bankvollmacht
Eine transmortale Bankvollmacht gestattet Bevollmächtigten Zugriff auf Ihr Konto zu Lebzeiten und über den Tod hinaus. Der Bevollmächtigte kann auch nach Ihrem Tod finanzielle Angelegenheiten in Ihrem Namen regeln. Diese Art der Vollmacht muss in den häufigsten Fällen der Bank mitgeteilt werden, da als Standard häufig die prämortale Vollmacht verwendet wird. - Die prämortale Bankvollmacht
Eine prämortale Bankvollmacht gestattet den Kontozugriff nur zu Lebzeiten. Bei Tod des Vollmachtgebers endet die Vollmacht – der Bevollmächtigte kann für den Verstorbenen keine Bankangelegenheiten mehr erledigen. Eine solche Vollmacht ist zum Beispiel empfehlenswert, um Streitigkeit unter mehreren Erben zu verhindern.
- Postmortale Bankvollmacht
Eine postmortale Bankvollmacht wird erst im Todesfall wirksam. Das ist sinnvoll, wenn niemand zu Lebzeiten auf Ihre Konten zugreifen soll – Sie aber Partner oder Angehörigen nach Ihrem Tod den Zugriff erlauben möchten.
- Generalvollmacht
Eine Generalvollmacht ermöglicht Bevollmächtigten einen Zugriff auf alle Konten. Außerdem enthält der oder die Bevollmächtigte mehr Rechte als mit einer gewöhnlichen Bankvollmacht. Zum Beispiel kann der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers Konten eröffnen oder Kredite aufnehmen. Diese Vollmacht ist standardgemäß nicht bei einer Bank möglich und erfordert ggf. einen Notar zur Gültigkeit.
Viele Ehepaare glauben, dass Ihr Partner im Falle eines eigenen Todes automatisch vertretungsbefugt sei. Das ist nicht der Fall. Ob Ehepartner oder unverheirateter Partner: Jeder braucht eine gültige Bankvollmacht, um sich im Namen des verstorbenen Partners um Bankangelegenheiten kümmern zu können. Ansonsten haben nur Erben Kontozugriff. Grundsätzlich können Sie jede volljährige und geschäftsfähige Person als Bevollmächtigen bestimmen.
Wie fast jedes Vorsorgedokument sollten Sie auch Ihre Kontovollmacht so präzise wie möglich schreiben. Legen Sie in Ihrer Vollmacht genau fest, welche Rechte der Bevollmächtigte hat. Geben Sie einen exakten Verfügungsrahmen an und lassen Sie den Vollmachtnehmer unterschreiben. Legen Sie außerdem fest, ab wann die Vollmacht gelten soll (bis zum Tod, über den Tod hinaus, bei Erreichen einer bestimmten Pflegestufe).
Sofern Sie es nichts anderes festlegen, dürfen Bevollmächtigte mit einer gewöhnlichen Kontovollmacht folgende Aktionen in Ihrem Namen durchführen:
- über das Vermögen auf dem Konto verfügen, auch im Kreditrahmen
- Wertpapiere kaufen oder verkaufen
- Kontoauszüge, Post, Depotauszüge erhalten
- Schulden gegenüber Gläubigern anerkennen
Sofern Sie es nicht anders festlegen, dürfen Bevollmächtigte mit einer gewöhnlichen Kontovollmacht folgende Aktionen nicht durchführen:
- Untervollmachten an andere Personen austeilen
- neue Konten in Ihrem Namen eröffnen
- ein Konto kündigen oder auf einen anderen Namen umschreiben
- Kreditverträge abschließen oder ändern
- Debit-Karten beantragen
- Schließfächer einrichten
Eine Kontovollmacht ist nicht die einzige Möglichkeit, um nach dem eigenen Tod oder Geschäftsunfähigkeit finanzielle Angelegenheiten von Vertrauenspersonen regeln zu lassen. Hier sind zwei mögliche Alternativen:
- Gemeinschaftskonto
Ein Gemeinschaftskonto ist ein Girokonto mit zwei gleichberechtigten Kontoinhabern. So kann Ihr Partner jederzeit ohne Bankvollmacht über das Konto verfügen. Achten Sie jedoch darauf, dass Sie das Konto als „Oder-Konto“ und nicht als „Und-Konto“ führen. Beim Und-Konto ist nur eine gemeinsame Nutzung möglich. Beim Oder-Konto kann jeder Inhaber allein über das Konto verfügen.
- Ersatzkonto
Ein Ersatzkonto bietet sich an, um Angehörige oder Partner nach dem eigenen Tod finanziell abzusichern. Sie richten ein solches Konto für einen Begünstigten ein und können zum Beispiel monatliche Daueraufträge auf das Konto einzahlen. Mit einem Sperrvermerk bei der Bank kann der Begünstigte das Konto erst nach Ihrem Tod verwenden.
Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen. Wie beim Aufsetzen der Vollmacht machen Sie das am besten schriftlich: Schicken Sie ein Schreiben an die Bank und eines an den Bevollmächtigten. Vernichten Sie die Bankvollmacht und alle Kopien.
Mit einer Vorsorgevollmacht ist eine Bankvollmacht eigentlich nicht mehr nötig – mit einer Vorsorgevollmacht können Sie auch finanzielle Angelegenheiten abdecken. Das Problem: Viele Banken akzeptieren eine Vorsorgevollmacht nicht, obwohl sie es eigentlich müssten. Wer sicher gehen will, sollte deshalb immer eine zusätzliche Bankvollmacht erstellen – trotz Vorsorgevollmacht!
Weitere zum Thema finden Sie auf den folgenden Webseiten:
Bundeszentralstelle Patientenverfügung
patientenverfuegung.de
Bundesministerium: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenrechten
bmjv.de
Bundesärztenkammer zur Patientenverfügung
bundesaerztekammer.de
Erbrecht
bmjv.de